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FAMILIE

Kein Hartz-IV-Mehrbedarf für rezeptfreie Medikamente
BSG: Für gesundheitliches Existenzminimum sind Krankenkassen zuständig

Hartz-IV-Familien, die auf rezeptfreie Arzneimittel angewiesen sind, haben niemanden, der ihnen diese bezahlt. Denn die Krankenkassen kommen dafür in der Regel nicht mehr auf, und auch das Jobcenter muss die Kosten nicht erstatten, wie das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschied.

Im Streitfall forderte eine Hartz-IV-Empfängerin Kostenerstattung für Verordnungen wegen Eisenmangels und Osteoporose (Knochenschwund). Doch das BSG sieht nicht das Jobcenter sondern grundsätzlich die Krankenkassen in der Pflicht, das gesundheitliche Existenzminimum der Hartz-IV-Empfänger abzusichern. Im Zweifel müssen danach Arbeitslose eine Klage gegen ihre Krankenversicherung richten. Ein Hartz-IV-Mehrbedarf aus medizinischen Gründen kommt faktisch nur in Betracht, wenn Zuzahlungen zu Kassenleistungen den Arbeitslosen überfordern.

Nach Überzeugung des BSG wird der Existenzsicherungsauftrag von den Krankenkassen derzeit wohl auch erfüllt. Denn auch rezeptfreie Arzneimittel würden zumindest dann bezahlt, wenn sie bei schwerwiegenden Krankheiten als Therapiestandard gelten.

Als Konsequenz sollten Hartz-IV-Empfänger prüfen, ob sie beispielsweise einem Eisenmangel statt durch Tabletten nicht auch durch ihre Ernährung begegnen können. Ein ernährungsbedingter Mehrbedarf kommt allerdings nur in Betracht, wenn eine normale ausgewogene Ernährung nicht ausreicht, den Mangel zu beheben.

mwo

Urteil des Bundessozialgerichts vom 26. Mai 2011, Az.: B 14 AS 146/10 R


Nur selten Unterkunftskosten für volljährige behinderte Kinder
BSG: Sozialamt muss nur bei ernster Zahlungspflicht einspringen

Volljährige Behinderte habe nur dann Anspruch auf Leistungen für Unterkunft und Heizung, wenn sie zu entsprechenden Zahlungen ernsthaft verpflichtet sind. Wohnen sie bei ihren Eltern, können sie zumindest nach dem 25. Geburtstag Unterkunftskosten nicht automatisch anteilig gegenüber dem Sozialamt geltend machen, wie am 25. August 2011 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel bekräftigt hat.

Der heute 31-jährige Kläger kann nicht selbst für sich sorgen. Er wohnt im Haus seines Vaters und bezieht Sozialhilfeleistungen der Grundsicherung bei Erwerbsminderung. 2005 schloss er mit seinem Vater einen Mietvertrag. Danach sollte er monatlich 300 Euro plus 50 Euro Heizkosten bezahlen. Das Sozialamt des Landkreises Cuxhaven lehnte die Kostenübernahme ab: Der Mietvertrag sei nicht ernst gemeint und diene nur dazu, Geld von der Behörde zu bekommen.

Auch das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Az.: L 8 SO 52/08) wertete den Mietvertrag als nicht verbindlich. Wenn der junge Mann bei seinem Vater wohne, müssten aber auch ohne Mietvertrag die gemeinsamen Wohnkosten hälftig aufgeteilt werden.

Das BSG hob dieses Urteil nun auf und wies die Klage ab. Das Sozialamt müsse Erwerbsunfähigen Unterkunftskosten nur bezahlen, wenn diese tatsächlich anfallen und somit wirklich ein Bedarf besteht.

Ähnlich hatte das BSG auch schon am 14. April 2011 entschieden (Az.: B 8 SO 18/09 R). Bei Hartz-IV-Empfängern gehören bei ihren Eltern wohnende Kinder allerdings bis zum 25. Geburtstag einer gemeinsamen „Bedarfsgemeinschaft“ an, so dass die Unterkunftskosten dem Kind automatisch anteilig zugerechnet werden (dazu Urteil vom 18. Februar 2010, Az.: B 14 AS 32/08 R). Der Achte Sozialhilfesenat ließ im April sowie auch jetzt in seinem neuen Urteil offen, ob dies aus Gründen der Gleichbehandlung dann auch für 18 bis 24-jährige Erwerbsunfähige gelten muss.

mwo

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 8 SO 29/10 R


Gerichte erschweren Zugriff der Sozial- und Jugendhilfe auf das Kindergeld

Mit drei aktuellen Urteilen haben das Finanzgericht (FG) Münster und das Bundesverwaltungsgericht den Zugriff der Sozial- und Jugendhilfe auf das Kindergeld für volljährige Kinder erschwert.

Das Kindergeld geht zwar grundsätzlich an die Eltern, bei Sozialhilfeleistungen an ein volljähriges Kind kann es aber diesem als Einkommen angerechnet und gegebenenfalls zugunsten der Sozialhilfe „abgezweigt“ werden. Das Kindergeld wird dann direkt an die Kommune ausgezahlt.

Nach einem jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Münster kommt dies aber nicht in Betracht, wenn die Eltern selbst Aufwendungen für das Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes haben. Diese Aufwendungen sind konkret zu benennen und glaubhaft zu machen, forderte das Gericht.

Dabei ist nach einem weiteren Urteil aber auch die Betreuung des volljährigen Kindes durch die Eltern zu berücksichtigen. Hier hatte die Mutter mit Erfolg geltend gemacht, dass sich beruflich einschränke, um außerhalb der Betreuungszeiten in den Einrichtungen für ihr Kind sorgen zu können. Das Finanzgericht Münster setzte hier acht Euro je Stunde an, die mit dem Kindergeld gegengerechnet werden.

Das bedeutet, dass ab einem Zeitaufwand von knapp 20 Stunden im Monat das Kindergeld komplett der Mutter zusteht. Kommen direkte Ausgaben für das Kind hinzu, reichen auch kürzere Betreuungszeiten aus. Auch Betreuungszeiten müssen aber konkret benannt und glaubhaft gemacht werden.

Wie das Bundesverwaltungsgericht entschied, kann die Jugendhilfe nicht auf das Kindergeld zugreifen, das der Vater für Geschwister oder Halb-Geschwister des behinderten Kindes bekommt. Im konkreten Fall war das behinderte Kind aus erster Ehe in einer Pflegefamilie untergebracht. Bei der Berechnung des Kostenbeitrags des Vaters setzte die Jugendhilfe auch das Kindergeld für die Kinder aus zweiter Ehe als Einkommen des Vaters an. Das ist rechtswidrig, weil dieses Kindergeld zweckgebunden für die anderen Kinder bestimmt ist, urteilte das Bundesverwaltungsgericht.

mwo

Urteile des Finanzgerichts Münster vom 25. März 2011, Az.: 12 K 1891/10 Kg und 12 K 2057/10 Kg
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Mai 2011, Az.: 5 C 10.10


LBS-Infodienst Kinderrechte
Das Recht nichtehelicher Kinder auf beide Eltern

07.12.2010. Wenn Eltern sich trennen, ist das vor allem für die Kinder nicht leicht. Rechtlich wird es besonders schwierig, wenn die Eltern nicht verheiratet waren. Hier stellt sich besonders für Väter fast immer die Frage nach dem Sorgerecht. Der folgende Fall zeigt, welche Rechte unverheiratete Väter bei einer Trennung haben, wenn sie die Vaterschaft anerkannt haben.

Der Fall:
Die Eltern eines 1998 geborenen Sohnes lebten nur wenige Wochen zusammen und trennten sich noch während der Schwangerschaft. Der gemeinsame Sohn lebte seit seiner Geburt bei der Mutter, der Vater erkannte seine Vaterschaft vor dem Jugendamt an. 2001 ließ der Vater eine notarielle Sorgeerklärung erstellen, in der er erklärte, dass er zusammen mit der Mutter die gemeinsame Sorge ausüben wolle. Die Mutter stimmte der Erklärung jedoch nicht zu. Im Jahre 2002 vereinbarten die Eltern vor dem Familiengericht ein Umgangsrecht für den Vater, das es ihm ermöglichte, regelmäßig mit seinem Sohn Zeit zu verbringen. Anfang 2008 erfuhr der Vater, dass die Mutter mit dem gemeinsamen Sohn innerhalb Deutschlands umziehen wollte und beantragte beim Familiengericht die teilweise Sorgerechtsentziehung der Mutter und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf ihn. Darüber hinaus stellte er den Antrag, ihm das alleinige Sorgerecht zu übertragen oder die Zustimmung der Mutter zu seiner Sorgeerklärung zu ersetzen. Das Familiengericht wies die Anträge des Vaters zurück, eine beim Oberlandesgericht eingelegte Beschwerde wurde verworfen. Daraufhin erhob der Vater Verfassungsbeschwerde.

Die Entscheidung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.07.2010 Das Bundesverfassungsgericht stellte fest, dass laut Grundgesetz das Elternrecht des Vaters dadurch verletzt ist, dass ihm der Zugang zum Sorgerecht bei Verweigerung der Zustimmung der Mutter generell aufgrund der bestehenden gesetzlichen Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch verwehrt ist. Nach dem Grundgesetz steht das Elternrecht auf Pflege und Erziehung der Kinder beiden Elternteilen zu. Der Staat hat dafür Sorge zu tragen, dass die Wahrnehmung des Elternrechts am Kindeswohl ausgerichtet ist und die Rechte der Kinder Beachtung finden. Nach Ansicht des Gerichts muss dem Vater die Möglichkeit eingeräumt werden, gegen den Willen der Mutter eine gerichtliche Einzelfallprüfung einleiten zu lassen, ob aus Gründen des Kindeswohls eine Einräumung gemeinsamer Sorge oder auch Alleinsorge des Vaters angezeigt ist. Nun obliegt es dem Gesetzgeber, den entsprechenden Paragraphen neu zu regeln. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung hat das Bundesverfassungsgericht eine Übergangsregelung getroffen, die eine gesetzliche Regelung weder vorwegnimmt, noch erschwert aber besagt, dass jede Entscheidung nach den Belangen des Kindeswohls getroffen werden müsse.

Die LBS-Initiative Junge Familie
Die Kinder sind das Potential unserer Gesellschaft. Dennoch wird ihnen oft kein Gehör geschenkt. Die LBS wollte das
ändern und hat bereits Anfang der neunziger Jahres eines der größten Sozio-Sponsoring-Projekte Deutschlands ins Leben gerufen: die LBS-Initiative „Junge Familie“. Mit dieser unterstützt sie junge Familien bei ihren Problemen und
Fragen. Sie erforscht ihre Belange, bündelt sie und verschafft ihnen Gehör in Öffentlichkeit und Politik. Dabei liegen der LBS-Initiative „Junge Familie“ besonders die Kinder am Herzen.

Ansprechpartner für die Presse:
Catharina Niedermeier
Tel.: 0251/412 5234
Fax: 0251/412 5222
E-Mail: catharina.niedermeier@lbswest.de
PM+Bild zum Download unter:
http://www.lbs.de/west/presse/initiativen/kinderrechte


Kindergeld bei geringen Einkommenschancen

Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat den Anspruch auf Kindergeld für volljährige behinderte Kinder gestärkt. Danach besteht der Anspruch dann, wenn das Kind wegen der Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst decken kann.

Dies geht aus einem am 10. März veröffentlichten Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 22. Oktober 2009 hervor. Nach bisheriger Rechtsprechung bekommen die Eltern Kindergeld, wenn eine Behinderung „in erheblichem Umfang mitursächlich“ für die Arbeitslosigkeit des Kindes ist. Mit seinem neuen Urteil weitete der BFH dies aus. Denn im konkreten Fall waren Gutachter der Ansicht, die wegen mehrerer Krankheiten zu 50 Prozent schwerbehinderte Tochter könne durchaus 15 bis 20 Stunden je Woche arbeiten. Damit könne sie auch für sich selbst sorgen, meinte die Familienkasse und stellte die Kindergeldzahlungen ein.

Nach dem Münchner Leitsatzurteil ist dies aber nur berechtigt, wenn der von der Tochter erzielbare Arbeitslohn ausreichen würde, „den gesamten Lebensbedarf zu finanzieren“. Dieser umfasse den „existenziellen Grundbedarf“ sowie den „behinderungsbedingten Mehrbedarf“.

Az: III R 50/07

Autor: Martin Wortmann