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GRUNDSICHERUNG
Eingliederungshilfe / Grundsicherung

Montessori-Therapie als Eingliederungshilfe für behinderte Kinder
BSG: Sozialamt kann für schulunterstützende Therapie aufkommen 

Kassel. Geistig behinderte Grundschüler können die Montessori-Therapie im Einzelfall im Rahmen der Eingliederungshilfe durch die Sozialhilfe bezahlt bekommen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Behandlung „geeignet und erforderlich“ ist um die schulische Entwicklung des Kindes zu unterstützen, urteilte am 22. März 2012 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. 

Die Montessori-Therapie geht auf die italienische Reformpädagogin und Ärztin Maria Montessori zurück und soll Kinder zu mehr Selbstständigkeit und Selbstverantwortlichkeit bringen. Die Behandlung wird insbesondere bei geistig behinderten Kindern oder Kindern mit motorischen und Konzentrationsstörungen angewandt. 

Im vor dem BSG verhandelten Fall hatte ein 1998 geborenes, geistig und sprachbehindertes Mädchen eine Montessori-Einzeltherapie bekommen. Die einstündige wöchentliche Behandlung hatte das Ziel, dass das Kind besser dem Schulunterricht folgen kann. 

Der Landkreis Ravensburg zahlte jedoch nur die ersten vier Monate der Behandlung. Danach müsse das Schulamt für die Kosten aufkommen, so der Landkreis. Maßnahmen wie die Montessori-Therapie gehörten letztlich zu den pädagogischen Aufgaben der Lehrer. 

Mit ihrer Klage forderten die Eltern vom Landkreis als Sozialhilfeträger die noch offenen Kosten in Höhe von 1.181,50 Euro. 

Wie nun das BSG entschied, können auch pädagogische Maßnahmen wie die Montessori-Therapie in der Verantwortung des Sozialhilfeträgers liegen. Die Behandlung könne im Einzelfall eine geeignete und erforderliche Eingliederungshilfe sein. Die Schulverwaltung sei für die Kostenübernahme nicht zuständig. Denn die Montessori-Therapie gehöre nicht zum Kernbereich der pädagogischen Arbeit der Lehrer, sondern solle diese vielmehr unterstützen. 

Im konkreten Fall soll nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg klären, ob sich die Montessori-Therapie positiv auf Lernfähigkeit und Lernverhalten der Schülerin auswirken und daher als „geeignet und erforderlich“ angesehen werden kann. 

mwo 

Urteil des Bundessozialgerichts, Az.: B 8 SO 30/10 R 


Beim Unterhalt Behinderter ist vorrangig der Staat in der Pflicht
LSG Celle für hohe Einkommensgrenze zugunsten der Eltern

Nur bei wirklich sehr hohen Einkommen müssen Eltern selbst für den Unterhalt volljähriger behinderter oder schwer kranker Kinder aufkommen. Ansonsten sieht das Gesetz die Gesellschaft und damit die Sozialhilfe in der Pflicht, heißt es in einem am Montag, 10. Oktober 2011, veröffentlichten Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle (Az.: L 8 SO 10/09).

Schwer Kranke und behinderte Menschen, die nicht selbst für sich sorgen können, haben Anspruch auf „Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung“ von der Sozialhilfe. Die jeweiligen Eltern oder auch die Kinder müssen laut Gesetz nur dann für sie aufkommen, wenn ihr Einkommen höher ist als  100.000 Euro pro Jahr. Allerdings ist umstritten, ob diese Grenze für jeden Elternteil einzeln oder für beide gemeinsam gilt.

Im Fall eines psychisch Kranken aus Niedersachsen entschied nun das LSG Celle, die Einkommensgrenze müsse für jedes Elternteil einzeln gelten. Bei der Neuordnung der Sozialhilfe habe der Gesetzgeber „bewusst weitgehend auf einen Unterhaltsrückgriff gegenüber Eltern und Kindern verzichtet“, um die Betroffenen aus der versteckten Armut zu holen. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers habe für den Lebensunterhalt schwer kranker und behinderter Menschen „vorrangig die staatliche Gemeinschaft einzustehen“.

Daraus folgert das LSG, der Gesetzgeber habe nur nahe Angehörige mit „sehr hohen Einkommen“ zu einem eigenen Beitrag heranziehen wollen. Würde die Grenze von 100.000 Euro aber auf beide Eltern gemeinsam bezogen, „würden auch Bezieher mittlerer Einkommen erfasst“.

Höchstrichterlich ist die Streitfrage noch nicht entschieden. Mit seinem am 28. Juli 2011 verkündeten und jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil ließ das LSG daher die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu.

mwo

Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen, Az.: L 8 SO 10/09


Eingliederungshilfe für private Sonderschule
SG Heilbronn stärkt Rechte behinderter Schüler

Heilbronn. Haben Eltern die Wahl, ihr behindertes Kind auf eine öffentliche Sonderschule oder eine private integrative Grundschule zu schicken, ist der Sozialhilfeträger an deren Entscheidung gebunden und muss gegebenenfalls im Rahmen der Eingliederungshilfe auch das Schulgeld übernehmen. Voraussetzung sind integrative Vorteile für das Kind, heißt es in einem am Mittwoch, 10. August 2011, veröffentlichten Leitsatzurteil des Sozialgerichts Heilbronn.

Damit bekam ein schwer körperlich und geistig behinderter, 1997 geborener Junge teilweise recht. Das Schulamt hatte den Rollstuhlfahrer erst auf eine öffentliche Sonderschule verwiesen. Als Mitglied der evangelisch-freikirchlichen Gemeinde International Baptist Church waren die Eltern mit dem Unterricht dort jedoch unzufrieden. Sie beantragten „aus religionspädagogischen Gründen“, dass ihr Kind auf eine private integrative Grundschule umgeschult wird.

Auf der privaten Grundschule liege der Schwerpunkt auf der Vermittlung eines christlichen Menschenbildes. Zudem würden nicht nur geistig, sondern auch körperbehinderte und nicht-behinderte Kinder gemeinsam unterrichtet. Das Schulamt hielt sowohl die Privatschule als auch die öffentliche Schule für angemessen und überließ die Wahl den Eltern.

Der Sozialhilfeträger forderte jedoch, dass die Eltern ihr Kind auf die öffentliche Sonderschule schicken. Diese sei kostenfrei, für die private Grundschule würden dagegen täglich 13,62 Euro Schulgeld fällig. Diese Zusatzkosten seien von der Eingliederungshilfe nicht gedeckt. Denn ihr Kind erhalte schließlich auch in der kostenfreien Schule eine angemessene Schulbildung. Eine religiöse Erziehung über den Religionsunterricht hinaus sei nicht Aufgabe der Eingliederungshilfe. Die Integration des Kindes in ein Umfeld mit nicht-behinderten Kindern könne auch über Nachbarn oder den Besuch von Kinderspielplätzen erfolgen.

Das Sozialgericht entschied in seinem am 10. März 2011 verkündeten und jetzt schriftlich veröffentlichten Urteil, dass normalerweise diejenige Sonderschule besucht werden muss, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt. Diese Vorschrift gelte jedoch nicht für Schulen in freier Trägerschaft. Halte das Schulamt diese ebenfalls für angemessen, könnten die Eltern einen Wechsel dorthin verlangen. Auch zusätzliche Kosten seien dann vom Sozialhilfeträger zu übernehmen – vorausgesetzt, der Schulbesuch führe zu einem „integrativen Mehrwert“. Dies sei hier mit dem Konzept der gemischten Klassen der Fall.

Die von den Eltern vorgebrachten religiösen Gründe für die neue Schulwahl begründeten dagegen keinen Anspruch auf zusätzliche Leistungen der Eingliederungshilfe, betonten die Heilbronner Richter. Denn die „religiöse Stärkung“ ihres Kindes liege in der Hand der Eltern und nicht der Schule.

In einem etwas anders gelagerten Fall hatte am 26. Oktober 2007 auch das Bundesverwaltungsgericht (Az.: 5 C 34.06) entschieden, dass die Sozialhilfeträger im Rahmen der fachlichen Empfehlungen des Schulamts die Wahl der Eltern respektieren müssen. Im damaligen Fall wollten die Eltern ihr geistig behindertes Kind auf eine integrative Montessori-Schule schicken. Dort benötigte es allerdings einen teuren persönlichen Integrationshelfer. Die Sozialhilfe wollte daher nur eine öffentliche Sonderschule akzeptieren, konnte dies vor dem Bundesverwaltungsgericht aber nicht durchsetzen. Die Rechtsprechung zur Sozialhilfe ist inzwischen von der Verwaltungs- zur Sozialgerichtsbarkeit übergegangen.

mwo

Urteil des Sozialgerichts Heilbronn, Az.: S 13 SO 4338/07


ENDEReha-Träger dürfen sich nicht um Eingliederungshilfe drücken
Bundessozialgericht liest Trägern der Behindertenhilfe die Leviten

Kassel. Das Bundessozialgericht (BSG) hat den Anspruch behinderter Menschen auf  umfassende Eingliederungshilfe gestärkt. Einen entsprechenden Antrag auf ein „persönliches Budget“ dürfen einzelne Rehabilitationsträger nicht auf die Schnelle abbügeln, urteilte das BSG in Kassel.

Für die Eingliederung behinderter Menschen sind die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Sozialhilfe und die Integrationsämter zuständig. Die möglichen Leistungen reichen von medizinischen Hilfen über den Umbau des Autos bis zu persönlichen Assistenz. Dabei gibt es über 90 Überschneidungen in den Zuständigkeiten der Träger.

Das 2008 eingeführte persönliche Budget können Behinderte bei einem einzigen Träger beantragen. Es soll dann trägerübergreifend alle Leistungen in einem Geldbetrag zusammenfassen, den der Behinderte dann eigenverantwortlich für seine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben nutzen kann.

Ziel sei eine Leistung aus einer Hand, sagte der Vorsitzende Richter Josef Berchtold, um angesichts der unüberschaubaren Zuständigkeiten und der Vielzahl notwendiger Anträge die Betroffenen „nicht sofort in die Verzweiflung zu werfen“.

Doch die Praxis sieht anders aus. Anträge auf ein persönliches Budget würden von überforderten Trägern häufig ganz abgewimmelt, räumte  der Vertreter der Rentenversicherung Braunschweig-Hannover bei der Verhandlung in Kassel ein. Schuld sei die „Zergliederung des Sozialleistungssystems“.

Richter Berchtold rügte, die Träger seien offenbar weiterhin vorrangig darauf bedacht, ihr eigenes Budget zu verteidigen. Statt im Interesse behinderter Menschen zu kooperieren, führten sie untereinander einen „Krieg innerhalb des Staatswesens“.

Im Streitfall hatte sich die Sozialhilfe für nicht zuständig gehalten und den Antrag an die Rentenversicherung weitergeleitet. Die schloss eigene Leistungen ebenfalls aus und lehnte den Antrag ab, ohne die Möglichkeiten eines persönlichen Budgets umfassend zu prüfen. Nach dem Kasseler Urteil muss dies nun das Landessozialgericht Celle gemeinsam mit allen in Betracht kommenden Reha-Trägern nachholen. Das Gesetz lasse es nicht zu, dass ein Antrag auf persönliches Budget auf einzelne Teilleistungen beschränkt oder nur aus dem Blickwinkel eines Trägers beschieden wird.

Die Anforderungen des Gesetzgebers seien hoch, doch die Rehabilitationsträger müssten sich dem stellen, forderte das BSG. Konkret ist es danach nicht mehr zulässig, Behinderte von einem zum nächsten Träger immer weiterzureichen; spätestens der zweite angegangene Träger muss entscheiden. Das Gesetz verlange dabei eine umfassende, Trägerübergreifende Feststellung des Bedarfs, so das BSG. Diesen müsse der angegangene Träger gemeinsam mit den anderen Rehabilitationsträgern und dem behinderten Antragsteller beraten. Der so festgestellte Bedarf sei dann nach dem Wert der einzelnen Leistungen in einen monatlichen Geldbetrag umzumünzen.

Im konkreten Fall muss auch nach Überzeugung des BSG die Rentenversicherung vermutlich überhaupt keine Leistungen für den Antragsteller erbringen. Nach dem Kasseler Urteil hätte sie trotzdem als zweitangegangener Träger das beschriebene Verfahren einleiten müssen. Welcher Träger dann wie viel bezahlen muss, können die Träger nach den gesetzlichen Vorgaben dann gegebenenfalls auch noch im Nachhinein unter sich ausfechten.

mwo

Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Mai 2011, Az.: B 5 R 54/10 R


Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Keine Kostenerstattung für Integrationshelfer wegen Legasthenie

Celle
. Behinderte Schüler können wegen einer Lese- und Rechtschreibschwäche grundsätzlich keine Kostenübernahme für einen Integrationshelfer beanspruchen. Dies gilt selbst dann, wenn der Schulabschluss gefährdet ist, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss vom 5. August 2010.

Nach den gesetzlichen Regelungen bestehe ein Anspruch auf Integrationshilfe nur, wenn der behinderte Mensch wesentlich in seiner Fähigkeit eingeschränkt ist, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben, so das LSG. Eine Lese- und Rechtschreibschwäche stelle aber in aller Regel keine wesentliche Funktionseinschränkung dar.

Damit scheiterte eine 13-jährige behinderte Schülerin aus Osterode. Wegen eines Krampfleidens und wegen Entwicklungsverzögerungen ist das Mädchen mit einem Grad der Behinderung von 80 schwerbehindert. Da ihr Schulabschluss wegen einer Legasthenie gefährdet war, wollte sie vom Landkreis Osterode eine Schulbegleiterin als Eingliederungshilfe im Umfang von 30 Wochenstunden bezahlt bekommen. Die Integrationshelferin sollte sie bei ihrer Lese- und Rechtschreibschwäche in der Schule unterstützen.

Das LSG stellte fest, dass das Mädchen zwar behindert sei. Ihre Behinderung habe sie aber medikamentös gut in den Griff bekommen. Auch sei sie durchschnittlich intelligent. Ihre Lese- und Rechtschreibschwäche allein begründe jedoch keinen Anspruch auf eine Schulbegleiterin. Hilfestellung müsse vielmehr die Schule geben.

fle

Az.: L 8 SO 142/10 B ER


Kita-Assistenz bei Autismus

Ein autistisches Kind kann für den Besuch einer Kindertagesstätte eventuell die Kostenübernahme für eine persönliche Assistenz als Eingliederungshilfe beanspruchen.
Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Bremen in einem inzwischen schriftlich veröffentlichten Urteil vom 9. Dezember 2009 entschieden.

Der vierjährige Kläger sollte eine Kindertageseinrichtung besuchen. Das Gesundheitsamt diagnostizierte eine „globale Entwicklungsretardierung mit deutlicher Kommunikationsstörung im Sinne eines atypischen Autismus“. Das Sozialamt gewährte die höchste Förderstufe, aber keinen „spezifischen Mehrbedarf“ für eine persönliche Assistenz.

Nach dem Bremer Urteil hat der Junge Anspruch auf eine persönliche Assistenz. Auf die Kosten sei dabei die gezahlte Förderung nach der Hilfebedarfsgruppe 3 anzurechnen. Zur Begründung verwies das OVG auf die Aussage eines Gutachters, wonach Streit darüber bestehe, ob Autismus eine geistige oder eine seelische Behinderung sei; im konkreten Fall sei eher von einer geistigen Behinderung auszugehen.

Daher sei die Sozialhilfe (SGB XII) und nicht die Jugendhilfe (SGB VIII) für das Kind zuständig, urteilte das OVG. Die Notwendigkeit der Assistenz hätten die Sachverständigen überzeugend begründet. Dafür reiche allerdings ein Integrationshelfer aus, Anspruch auf Assistenz „mit der Qualifikation einer Erzieherin“ bestehe nicht.

Az: S3 A 443/06

Autor: Martin Wortmann