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PFLEGE

Begleitung zum Arzt ist unfallversichert
Bundessozialgericht stärkt pflegende Angehörige
 
Kassel. Pflegende Angehörige stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie Pflegebedürftige auf dem Weg zum Arzt oder zu anderen wichtigen Terminen begleiten. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel entschieden.
 
Im konkreten Fall hatte die Tochter ihre pflegebedürftige Mutter zum Arzt begleitet. Auf dem Rückweg stürzte die alte Frau auf der Treppe zur Wohnung. Dabei riss sie auch ihre Tochter mit sich, die sich so ihr linkes Knies brach.
 
Laut Gesetz ist unfallversichert, wer einen Angehörigen pflegt, der Leistungen der Pflegeversicherung bezieht. Trotzdem lehnte hier die Unfallversicherung Leistungen ab: Der Unfall sei nicht während einer versicherten Pflegetätigkeit geschehen.
 
Doch auch die Mobilität der Mutter gehört zu den für die Tochter unfallversicherten Pflegebereichen, urteilte das BSG. Ohne Hilfe könne die Mutter keine Treppen steigen und hätte daher ihren Arzt gar nicht aufsuchen können. Darauf, ob solche Hilfen bei der Berechnung der Pflege-Leistungen berücksichtigt wurden, komme es nicht an.
 
Auf jüngere pflegebedürftige Kinder und ihre Eltern ist das Urteil leider nicht unbedingt voll übertragbar. Die Sozialgerichte könnten anders entscheiden, wenn das Kind noch in einem Alter ist, in dem es auch unabhängig von seiner Pflegebedürftigkeit der Beleitung bedarf und wenn der Unfall auch sonst nicht in Verbindung mit der Pflegebedürftigkeit des Kindes steht, beispielsweise mit einem Rollstuhltransport. 

(mwo)

Bundessozialgericht, Urteil vom 09.11.2010, Az.: B 2 U 6/10 R


Umbau der Terrassentür: Berhinderte erhalten Zuschuss

Ist ein Umbau erforderlich, damit Behinderte ohne Hilfe auf ihre Terrasse oder auf den Balkon kommen, so muss die Pflegekasse hierfür einen Zuschuss zahlen.

Das hat nun das Sozialgericht (SG) Dortmund mit einem kürzlich schriftlich veröffentlichten Urteil. Entschieden. Laut Gesetz gibt es Zuschüsse für den behindertengerechten Umbau des „Wohnumfeldes“. Im Streitfall meinte die Pflegekasse, dies sei auf die Wohnung beschränkt. Eigenständigkeit beim Weg zur Terrasse sei nicht erforderlich.

Dem widersprach nun das SG in Dortmund: Zum Wohnumfeld gehörten neben dem eigentlichen Wohnraum auch ein Balkon oder eine angrenzende Terrasse. Durch den geplanten Umbau eines Fensters zu einer behindertengerechten Tür könne die Klägerin ohne Hilfe mit ihrem Rollstuhl auf die Terrasse fahren; dafür stehe ihr ein Zuschuss der Pflegekasse zu.  

Martin Wortmann  

Sozialgericht Dortmund, Az.: S 39 KN 98/08 P