Entweder Oder: Kein Laptop wegen Assistenzkräften LSG Stuttgart begrenzt Hilfen für behinderte Studenten
Steht einem behinderten Studenten ein umfassender Assistenzdienst als Hochschulhilfe zur Verfügung, kann er nicht zusätzlich noch einen Laptop mitsamt einer Spracherkennungssoftware beanspruchen. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Dienstag, 15. Mai 2012, veröffentlichten Beschluss vom 23. April 2012 entschieden.
Es wies damit den Prozesskostenhilfeantrag einer schwerbehinderten Studentin ab. Ihr wurde im Rahmen der Eingliederungshilfe täglich ein 18-stündiger Studienassistenzdienst gewährt. Beim Sozialamt beantragte sie als Studienhilfe zusätzlich noch einen Laptop mitsamt einer Spracherkennungssoftware.
Die Behörde lehnte dies jedoch ab. Der auch für die Hochschulhilfe gewährte Assistenzdienst reiche als Behinderungsausgleich aus, so dass keine zusätzlichen Mittel gewährt werden müssten.
Die Studentin sah dies nicht ein. Um klagen zu können, beantragte sie Prozesskostenhilfe.
Diesen Antrag lehnte das LSG nun ab, da die Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Mit der Studienassistenz sei der notwendigen Bedarf bereits gedeckt. Die Studentin befinde sich zudem im letzten Studienjahr und würde den Laptop nur noch für die Anfertigung von sieben Hausarbeiten und einer Masterarbeit nutzen.
Der geringe Grad an Selbstständigkeit, den sich die Studentin mit dem Einsatz maschineller Hilfe hoffe, „rechtfertigt die kostenintensive Anschaffung nicht“, so die Stuttgarter Richter. Vielleicht könne die Studentin aber im Verhandlungswege mit der Behörde aber ihre Assistenzstunden verringern, um im Gegenzug den Laptop bewilligt zu bekommen.
Beschluss des LSG Stuttgart, Az.: L 2 SO 906/12 B
Gebärdensprachdolmetscher auch in Regelschule Gericht: Sozialhilfeträger muss hörbehindertem Kind Kosten erstatten
Frankfurt am Main. Für den Besuch einer Regelschule können hörbehinderte Kinder Anspruch auf einen Gebärdensprachdolmetscher haben. Voraussetzung ist, dass die Schulbehörde nichts gegen den Regelschulbesuch einzuwenden hat, entschied das Sozialgericht Frankfurt am Main in einem am 13. Oktober verkündeten Eilbeschluss. Auch dürfe bei dem Kind kein „sonderpädagogischer Förderbedarf“ bestehen. Der Sozialhilfeträger müsse dann im Rahmen der Eingliederungshilfe und als Behinderungsausgleich den Gebärdensprachdolmetscher während des Schulunterrichts bezahlen.
Damit bekam eine hörbehinderte Grundschülerin aus dem Main-Kinzig-Kreis recht. Das Staatliche Schulamt hatte ebenso wie sonderpädagogische Gutachter keine Einwände, dass das Kind in eine reguläre Grundschule geht. Der zuständige Sozialhilfeträger hatte für den Kindergarten noch einen Gebärdendolmetscher bezahlt, weigerte sich nun aber, die täglichen Kosten in Höhe von 480 Euro auch für die Schule als Eingliederungshilfe zu bezahlen. Das Kind könne stattdessen eine Förderschule besuchen, auch wenn dort kein durchgängiger Gebärdensprachunterricht gewährleistet werden kann.
Mit der weiteren Forcierung auf die Gebärdensprache werde zudem ein möglicher Lautspracherwerb „unaufholbar vernachlässigt“, so der Sozialhilfeträger. Die Eltern sollten daher darüber nachdenken, bei ihrem hörgeschädigten Kind eine Hörprothese operativ einsetzen zu lassen. Mit solch einem Cochlea-Implantat könne die bestehende Resthörfähigkeit genutzt werden. Ein Gebärdensprachdolmetscher werde dann auch nicht benötigt.
Das Sozialgericht ordnete bis zum Abschluss des Hauptverfahrens jedoch eine Kostenübernahme für den Gebärdensprachdolmetscher an. Ziel der Eingliederungshilfe sei es, eine angemessene Schulausbildung bei dem hörbehinderten Kind sicherzustellen. Da die Schulbehörde nichts gegen einen Regelschulbesuch einzuwenden habe und die Eltern von ihrem schulrechtlichen Wahlrecht Gebrauch gemacht hätten, müsse der Sozialhilfeträger für den Gebärdensprachdolmetscher aufkommen.
Außerdem könne nicht gegen den Willen der Eltern verlangt werden, dass sie ihrem Kind ein Cochlea-Implantat operativ einsetzen lassen. Dies stelle eine Verletzung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit sowie des natürlichen Rechts der Eltern auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder dar.
fle
Az.: S 30 SO 229/10 ER |