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STEUERRECHT

Steuererleichterung für behinderungsbedingte Umbaukosten
BFH zu „schleichenden“ Krankheiten wie Multipler Sklerose

Der behinderungsbedingte Umbau eines Hauses oder einer Wohnung kann generell als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Das gilt auch, wenn die Behinderung wegen einer Krankheit schleichend eintritt, stellte jetzt der Bundesfinanzhof (BFH) in München klar.

Bei der Klägerin wurde 1993 Multiple Sklerose diagnostiziert. Die Treppenstufen zu ihrem Hauseingang konnte sie zunächst trotzdem noch bewältigen. 2001 war dies nicht mehr möglich; deshalb ließ sie einen Barrierefreien Zugang bauen. Die Kosten machte sie als „außergewöhnliche Belastung“ in ihrer Steuererklärung geltend.

Früher wurden solche Kosten steuerlich nicht anerkannt, weil der Umbau einen entsprechenden Gegenwert schafft. Mit einem Grundsatzurteil vom 22. Oktober 2009 (Az.: VI R 7/09) gab der BFH diese Rechtsprechung jedoch auf: Angesichts der Behinderung als Anlass für die Baumaßnahme trete der dadurch geschaffene Gegenwert für die Betroffenen völlig in den Hintergrund.

In dem nun entschiedenen Fall meinte das Finanzamt, die Kosten für den Barrierefreien Hauszugang seien nicht wirklich „zwangsläufig“ gewesen. Das zeige die Tatsache, dass die kranke Frau acht Jahre lang auch so zurechtgekommen sei.

Der BFH ließ dies nicht gelten: Auch eine schleichend einsetzende und sich verschlimmernde Behinderung könne Umbaumaßnahmen zwingend erforderlich machen. Für die Steuererleichterung sei es „nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist“.

mwo

Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 25. Mai 2011, Az.: VI B 35/11


Behinderungsbedingte Umbaukosten mindern Einkommensteuer
BFH: Neue Rechtsprechung gilt auch für Mehrkosten einer Sanierung

Der behindertengerechte Umbau einer Wohnung mindert die Steuerlast. Die Kosten gelten als „außergewöhnliche Belastung“, bekräftigte der Bundesfinanzhof (BFH) in München mit einem am 13. April 2011 veröffentlichten Urteil. Diese neue Rechtsprechung gelte auch, wenn der Umbau im Rahmen einer Gesamtsanierung langfristig geplant wurde.

Die klagende Familie hat ein schwerbehindertes Kind. Sie wohnte bislang zur Miete, kaufte 2005 aber ein um 1900 gebautes Haus. Der Altbau wurde für 193.800 umgebaut und modernisiert. Davon gab die Familie in ihrer Steuererklärungen 2006 30.000 und 2007 weitere 4.000 Euro als behinderungsbedingte „außergewöhnliche Belastungen“ an. Das Finanzamt verweigerte die Steuervergünstigung, weil die Familie für ihre höheren Ausgaben ja auch eine höherwertigere Wohnung bekomme.

Laut Gesetz wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn ein Steuerzahler „zwangsläufig“ höhere Ausgaben hat, als die Mehrzahl der Bürger mit vergleichbarem Einkommen und in vergleichbaren Familienverhältnissen. Bislang stand dem allerdings der „Gegenwert“ entgegen, den Bauherren mit einem behindertengerechten Wohnungsumbau erhalten.

Doch nach neuer Rechtsprechung hindert dieser Gegenwert die steuerliche Absetzbarkeit nicht mehr, betonte der BFH. Diese trete gegenüber der „Zwangsläufigkeit“ zurück, die sich aus der Behinderung ergebe. Entsprechend hatte der BFH bereits am 22. Oktober 2009 zum Wohnungsumbau nach einem Schlaganfall entschieden (Az.: VI R 7/09).

Doch die neue Rechtsprechung gilt nicht nur in einer solchen akuten Notsituation, heißt es nun in dem neuen, am 24. Februar 2011 verkündeten Urteil. Auch behinderungsbedingte Mehrkosten, die im Zuge einer langfristig geplanten Grundsanierung entstehen, seien als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Die Urteilsgründe sind auch auf einen Neubau übertragbar; ausdrücklich hatte der BFH hierüber aber nicht zu entscheiden.

Nach der Münchner Rechtsprechung müssen die Mehrkosten etwa für Rampen oder breitere Türen allerdings konkret nachgewiesen werden. Eine Pauschale Abrechnung, etwa anteilig nach Quadratmetern, ist danach nicht möglich.

mwo

Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13. April 2011, Az: VI R 16/10


BFH erleichtert Steuerabzug für krankheitsbedingte Ausgaben
Kein Vorab-Attest vom Amtsarzt mehr nötig

München (mwo). Krankheitsbedingte Ausgaben können künftig einfacher und ohne Amtsarzt steuerlich geltend gemacht werden. Mit diesem am 19. Januar 2011 schriftlich veröffentlichten Urteil setzte der Bundesfinanzhof (BFH) in München seine patientenfreundliche Rechtsprechung fort.

Als „außergewöhnliche Belastung“ gelten Ausgaben, die im Einzelfall „zwangsläufig“ anfallen, obwohl andere Bürger in gleichen Familienverhältnissen und mit vergleichbarem Einkommen diese Ausgaben nicht haben. Bei Gesundheitsausgaben war die Hürde für den Steuerabzug bislang jedoch hoch: Schon im Vorfeld jeder Ausgabe mussten Patienten nicht nur an ihre Gesundheit sondern auch an ihre Steuererklärung denken und sich vorab durch einen Amts- oder Vertrauensarzt bestätigen lassen, dass die Behandlung oder anderer Ausgaben medizinisch notwendig sind.

Diese Anforderung gab der BFH nun auf. Sie sei unvereinbar mit dem „Grundsatz der freien Beweiswürdigung“. Auch das Gesetz verlange eine solche amtsärztliche Vorab-Bescheinigung nicht. Komme es im Einzelfall zum Streit über die beigebrachten Belege, etwa ein Attest des Hausarztes, könnten die Finanzgerichte immer noch ein amtsärztliches Gutachten einholen.

In einem der Fälle ging es um unbelastete Möbel für ein asthmakrankes Kind, im zweiten hatten Eltern ihren Sohn auf ärztlichen Rat in ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum geschickt. Dass im zweiten Fall die Eltern auf Leistungen der Sozialhilfe verzichtet hatten, stehe einer steuerlichen Anrechnung nicht entgegen, urteilte der BFH. Beide Fälle müssen nun die Finanzgerichte neu prüfen.

Mit seinen neuen Grundsatzurteilen setzte der Sechste, für die Lohnsteuer zuständige BFH-Senat seine Patientenfreundliche Rechtsprechung fort. Er hatte 2009 die Zuständigkeit für außergewöhnliche Belastungen von dem wegen steigender Kindergeld-Klagen überlasteten Dritten Senat übernommen. Erst kürzlich hatte der Sechste Senat die steuerlichen Abziehbarkeit eines krankheitsbedingten Heimaufenthalts erleichtert; Pflegebedürftigkeit muss danach nicht mehr vorliegen. Zuvor hatte er in ebenfalls neuer Rechtsprechung den Steuerabzug zugelassen, wenn schwerkranke Menschen ohne schulmedizinische Behandlungsoptionen Hoffnung in einer noch nicht anerkannten Alternativmethode suchen.

Az: VI R 16/09 und 17/09 (ohne Amtsarzt),  VI R 38/09 (Heimaufenthalt), VI R 11/09 (Alternativmethoden)


Gesellschaftliche Unterstützung bei Alternativmethoden als letzter Hoffnung
Neue BFH-Rechtsprechung zur Absetzbarkeit medizinischer Behandlungskosten 

Schwer oder gar lebensbedrohlich kranke Menschen darf die Gesellschaft nicht im Stich lassen. Das hatte 2005 das Bundesverfassungsgericht zur gesetzlichen Krankenversicherung entschieden. Nun sicherte der Bundesfinanzhof (BFH) in neuer Rechtsprechung auch steuerliche Erleichterungen zu, wenn schwerkranke Menschen Hoffnung in einer noch nicht anerkannten Behandlungsmethode suchen. 

In seinem wegweisenden Beschluss vom 16. Dezember 2005 hatte das Bundesverfassungsgericht  auf die allgemeine Handlungsfreiheit, das Sozialstaatsprinzip und das Grundrecht auf leben verwiesen: Wenn die Schulmedizin keine Therapiemöglichkeiten mehr sieht, müssten die Krankenkassen schwerkranken Menschen auch nicht anerkannte Alternativmethoden bezahlen – vorausgesetzt, dass sie „eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf versprechen“. 

Erstmals seit diesem Verfassungsbeschluss und zudem in neuer Besetzung befasste sich nun der Sechste BFH-Senat mit der Frage, wann Behandlungskosten als „außergewöhnliche Belastungen“ steuermindernd geltend gemacht werden können. Das sind Ausgaben, die einem Steuerzahler wegen besonderer Lebensumstände „zwangsläufig erwachsen“. Früher hatte der BFH eine objektive Zwangsläufigkeit gefordert und Behandlungskosten daher nur anerkannt, wenn die Behandlung aus medizinisch-wissenschaftlicher Sicht angeraten war. 

In dem neuen Fall ging es um eine krebskranke Frau, die nach einer Operation ihrer Bauchspeicheldrüse zu schwach für die sich daran üblicherweise anschließende Chemotherapie war. Ihr Hausarzt empfahl daher eine „immunbiologische Krebsabwehrtherapie“ mit dem Schöllkrautextrakt „Ukrain“. Das Arzneimittel verfügte allerdings weder über eine deutsche noch eine EU-Zulassung. Die Krankenkasse lehnte daher eine Kostenübernahme ab. Die Behandlungskosten seiner später verstorbenen Frau in Höhe von 30.000 Euro machte der Ehemann steuerlich als außergewöhnliche Belastung geltend. 

Mit seinem am 1. Dezember 2010 veröffentlichten Urteil gab der BFH ihm recht und rückte von seiner Rechtsprechung ab: In Fälle  wie diesem befänden sich die Kranken in einer „notstandsähnlichen Zwangslage zwischen Realität und Wunsch nach Heilung“. Die Zwangsläufigkeit ergebe sich zwar nicht aus der „medizinischen Notwendigkeit der Maßnahme“, wohl aber aus der „Ausweglosigkeit der Lebenssituation, die den ‚Griff nach jedem Strohhalm’ gebietet“. Voraussetzung für den Steuerabzug sei allerdings, dass die Behandlung von einem Arzt oder einer anderen Person vorgenommen werde, die zur Heilkunde zugelassen ist. 

Mit diesem Urteil geht der BFH deutlich über die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts zur gesetzlichen Krankenversicherung hinaus. Denn unter den Voraussetzungen fehlt jeder auch nur ansatzweise Nachweis einer möglichen Wirksamkeit der Behandlung. Damit tragen die obersten Finanzrichter dem Umstand Rechnung, dass sie nicht über eine beitragsfinanzierte Zwangsversicherung zu entscheiden haben, sondern zu Behandlungen, zu denen kranke Menschen gemeinsam mit ihrem Arzt in eigener Verantwortung entscheiden. 

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16.12.2005, Az.: 1 BvR 347/98

Bundesfinanzhof, Urteil vom 02.09.2010, Az.: VI R 11/09