650.000 Euro Schmerzensgeld nach Narkosefehler bei einem Kind Kammergericht Berlin: Höhere Zahlungen wegen Leidensfähigkeit
Nach einem schweren Behandlungsfehler hat das Kammergericht Berlin einem Kind Schmerzensgeldzahlungen von insgesamt 650.000 Euro zugesprochen. In seinem am Donnerstag, 5. April 2012, veröffentlichten Urteil geht das Gericht davon aus, dass ein höheres Schmerzensgeld fällig wird, wenn sich Betroffene möglicherweise an die Situation vor dem Fehler erinnern können und sich so der „Beschränktheit und Ausweglosigkeit ihrer jetzigen Situation“ bewusst werden.
Das damals viereinhalbjährige Mädchen hatte sich Anfang 2002 bei einem Sturz den linken Arm gebrochen. Ein Narkosefehler bei der Operation des Arms führte zu einem schweren Hirnschaden. Das Mädchen ist an beiden Armen und beiden Beinen gelähmt und leidet an erheblichen Ausfallerscheinungen des Gehirns. Es ist zu hundert Prozent schwerbeschädigt und wird wohl lebenslang auf ständige Pflege angewiesen sein.
Das Kammergericht verurteilte die Klinik beziehungsweise deren Versicherung zur Zahlung eines sofortigen Schmerzensgeldes in Höhe von 500.000 Euro sowie zur Zahlung einer monatlichen Schmerzensgeldrente von 650 Euro. Die Rente entspricht nach Berechnungen des Gerichts einem Kapitalabfindungsbetrag von 153.660 Euro.
Zur Begründung des nach deutschen Verhältnissen hohen Betrags erklärten die Berliner Richter, das Leben der inzwischen 14-Jährigen bleibe wohl lebenslang „weitgehend auf die Aufrechterhaltung vitaler Funktionen beschränkt“. Gleichzeitig seien aber ihre „noch vorhandenen emotionalen Fähigkeiten“ zu berücksichtigen.
Sie sei weiterhin in der Lage, Freude, Unwohlsein und Angst zu empfinden. „Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Klägerin eine Erinnerung an ihren früheren Zustand hat und ihr daher die Beschränktheit und Ausweglosigkeit der jetzigen Situation in gewisser Weise bewusst ist“, heißt es in den schriftlichen Urteilsgründen. Dies unterscheide ihre Lage deutlich von Fällen, in denen Beeinträchtigungen bereits ab der Geburt bestehen.
mwo
Urteil des Kammergerichts Berlin vom 16. Februar 2012, Az.: 20 U 157/10
EuGH unterstützt Arzneimittelzulassungen für Kinder Erfolg für Merck im Streit um längeren Wettbewerbsschutz
Luxemburg. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg unterstützt Pharmahersteller, die Arzneimittel auch für Kinder zulassen. Nach einem am Donnerstag, 8. Dezember 2011, verkündeten und veröffentlichten Urteil haben sie häufiger einen längeren Wettbewerbsschutz.
Pharmazeutische Patente haben eine Laufzeit von 20 Jahren. Von der Anmeldung eines Grundpatents bis zur ersten Zulassung eines Arzneimittels dauert es allerdings meist Jahre. Sind es mehr als fünf Jahre, können die Hersteller ein sogenanntes Schutzzertifikat beantragen, das für den entsprechenden Wirkstoff den Konkurrenzschutz trotzdem für noch 15 Jahre sichert.
Wurde der Wirkstoff speziell auch auf seine Wirkung bei Kindern untersucht, wird die Laufzeit des Zertifikats um weitere sechs Monate verlängert. Hintergrund dieser EU-Regelung aus dem Jahr 2006 ist, dass Arzneiwirkstoffe früher fast nie für Kinder untersucht wurden, weil sich für die Hersteller der hohe Aufwand kaum lohnt.
Im konkreten Fall hatte Merck (heute Merck Sharp & Dohme, MSD) am 5. Juli 2002 ein Grundpatent für sogenannte Dipeptidylpeptidase-Inhibitoren gegen Diabetes angemeldet. Gestützt auf dieses Patent wurde am 21. März 2007 – also nach vier Jahren, acht Monaten und 16 Tagen – das Arzneimittel Januvia® mit dem Wirkstoff Sitagliptin zugelassen.
Den Antrag von Merck auf ein Schutzzertifikat lehnte das Deutsche Patent- und Markenamt ab. Schließlich sei das Arzneimittel nach weniger als fünf Jahren angemeldet worden. Das Bundespatentgericht legte die dagegen gerichtete Klage dem EuGH vor.
Nach dessen Urteil muss das Patentamt das Schutzzertifikat erteilen. Ein solches Zertifikat könne durchaus auch eine „negative Laufzeit“ haben. Denn nur mit dem Zertifikat könnten die Hersteller sich die zusätzliche Laufzeit für Kinderarzneimittel sichern.
Von dem Luxemburger Urteil profitieren Hersteller, deren Arzneimittel mehr als viereinhalb aber weniger als fünf Jahre nach Anmeldung des Grundpatents zugelassen wurde, und die den entsprechenden Wirkstoff auch als Kinderarzneimittel testen. Würde im konkreten Fall der so erworbene Anspruch auf zusätzliche sechs Monate mit der „negativen Laufzeit“ des Zertifikats verrechnet, verbliebe für Merck ein zusätzlicher Konkurrenzschutz von immerhin zweieinhalb Monaten.
mwo
Urteil des Europäischen Gerichtshofs, Az.: C-125/10
Entwicklungsstörungen auch stationär behandeln LSG Halle spricht Mädchen Sprachheilkur zu
Halle. Kinder mit einer Entwicklungsstörung können nicht immer nur auf ambulante Behandlungen verwiesen werden. Gegebenenfalls müssen die Rententräger auch eine stationäre Reha bezahlen, wie das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle im Fall einer Sprachentwicklungsstörung entschied. Das kürzlich schriftlich veröffentlichte Urteil ist bereits rechtskräftig.
Im Streitfall hatte der rentenversicherte Vater eine stationäre Heilbehandlung für seine siebenjährige Tochter beantragt. Sie leide an einer Sprachentwicklungsstörung und einer allgemeinen Entwicklungsstörung. Nach Einschätzung der Kinderärztin seien alle ambulanten Behandlungsmöglichkeiten ausgereizt. Später bestätigten auch mehrere Gutachter, durch eine stationäre Sprachheilkur könne sich der Gesundheitszustand der Tochter dauerhaft bessern.
Der Rententräger lehnte eine stationäre Behandlung ab und verwies weiter auf eine ambulante Logopädie und Ergotherapie. Die Klage hatte Erfolg.
Laut Gesetz könne die Rentenversicherung Leistungen für eine stationäre Heilbehandlung für Kinder von Versicherten erbringen, betonte das LSG. Voraussetzung sei, dass „voraussichtlich eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt“ und die spätere Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann.
Diese Voraussetzungen lägen hier vor. Es bestünden Defizite sowohl körperlicher Art wie auch bei der Teilhabe unter Gleichaltrigen. Nach den vorliegenden Gutachten könne eine stationäre Heilbehandlung diese Defizite abbauen. Ohne eine solche Behandlung drohten dagegen die bestehenden Probleme sich weiter zu verschärfen. Damit sei auch ein positiver Einfluss auf die Erwerbsfähigkeit zu erwarten. Mit entsprechender Förderung sei eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erreichbar.
Daher müsse die Rentenversicherung eine stationäre Rehabilitation bezahlen, urteilte das LSG. Allerdings müsse dies nicht zwingend die von den Ärzten vorgeschlagene und vom Vater beantragte Behandlung in einer bestimmten Klinik sein. Hier habe der Rententräger ein eigenes Ermessen und könne eine vergleichbare aber vielleicht günstigere Behandlung vorschlagen. Nach dem Urteil muss der Rententräger daher neu über den Antrag entscheiden.
Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt, Az.: L 1 R 397/09
Pressemitteilung Nr. 48/2011 30. November 2011
Behindertenbeauftragter der Bundesregierung begrüßt wegweisende Klarstellung des Bundessozialgerichts zum Persönlichen Budget von Werkstattleistungen
„Menschen mit Behinderungen können nach der Klarstellung des Bundessozialgerichts damit rechnen, zukünftig Werkstattleistungen ohne Anbindung an eine Werkstatt für behinderte Menschen in Anspruch nehmen zu können. Diese Klarstellung ist wegweisend für mehr Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Arbeitsleben. Sie verdeutlicht auch, dass im Rahmen des Persönlichen Budgets Leistungen dem Menschen folgen und nicht umgekehrt“, verweist der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen, Hubert Hüppe, auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom heutigen Tage. In dem zu entscheidenden Fall ging es um einen behinderten Menschen, der im Rahmen eines Persönlichen Budgets Werkstattleistungen ohne Anbindung an eine anerkannte Werkstatt für behinderte Menschen erhalten wollte. Das Bundessozialgericht stellte klar, dass Werkstattleistungen nicht deshalb verweigert werden dürften, weil ein behinderter Mensch eine Einrichtung wählt, die keine anerkannte Werkstatt ist. Es betonte hierbei den Zweck des Persönlichen Budgets, behinderten Menschen ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen. „Die Kostenträger sind jetzt aufgerufen, der Klarstellung des Bundessozialgerichts zu folgen und Werkstattleistungen auch ohne Anbindung an Werkstätten für behinderte Menschen zu gewähren“, so der Beauftragte.
Herausgeber Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen E-Mail: presse@behindertenbeauftragter.de Internet: www.behindertenbeauftragter.de
Sozialträger dürfen behinderte Menschen nicht hin und her schieben LSG Mainz: Antrag darf nur einmal weitergeleitet werden
Anträge auf Hilfen für behinderte Menschen dürfen sich die Sozialträger nicht auf Kosten der Betroffenen hin und her schieben. Eine Weiterleitung ist nur einmal zulässig, spätestens der zweite Träger muss entscheiden, heißt es in einem am Donnerstag, 1. September 2011, veröffentlichten Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: L 5 KR 175/11 B ER). Das gelte selbst dann, „wenn die erste Weiterleitung unberechtigt oder sogar rechtsmissbräuchlich erfolgte“.
Um die Eingliederung behinderter Menschen in Arbeit und Gesellschaft zu unterstützen, gibt es unzählige Hilfen – vom Umbau des Autos über Hilfen Am Arbeitsplatz bis zur persönlichen Assistenz beim Einkaufen. Zuständig sind die Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung, die Sozialhilfe und die Integrationsämter. Welche Behörde nun gerade was bezahlt, ist oft umstritten und von den Betroffenen kaum zu überschauen.
Die Klägerin hatte beim Landkreis ihre Unterbringung in einer Einrichtung für junge Menschen mit Essstörungen beantragt. Der Sozialhilfeträger mutmaßte, es könne ein Fall medizinischer Rehabilitation vorliegen und reichte den Antrag daher an die Krankenkasse weiter. Die war nicht ganz zu unrecht sauer; denn in der Wohngruppe, die die Ärzte der Jugendlichen empfohlen hatten, wurde medizinische Rehabilitation gar nicht angeboten.
Wie nun das LSG betonte, muss die Krankenkasse trotzdem die Unterbringung in dem Wohnheim übernehmen. „Zur Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten auf dem Rücken der Betroffenen“ greife das gesetzliche Verbot mehrfacher Weiterleitung sogar in solchen gegebenenfalls missbräuchlichen Fällen. Daher habe in der Vorinstanz das Sozialgericht Koblenz eine entsprechende Anordnung gegen die Krankenkasse treffen dürfen. Ob die Krankenkasse sich das Geld dann vom Sozialhilfeträger zurückholen kann, hatte das LSG in seinem Beschluss vom 16. August 2011 nicht zu entscheiden.
Ähnlich hatte am 11. Mai 2011 auch das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel zu einem Antrag auf ein „persönliches Budget“ für behinderte Menschen entschieden (Az.: B 5 R 54/10 R). Der Vorwurf des Missbrauchs stand in dem Kasseler Fall allerdings nicht im Raum.
mwo
Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz, Az.: L 5 KR 175/11 B ER
Rückwirkende Sozialleistungen bei unverständlichem Antragsformular LSG Darmstadt spricht Schwerbehindertem rückwirkend höhere Rente zu
Darmstadt. Sozialleistungen sind auch rückwirkend zu erbringen, wenn ein unverständliches Formular zu falschen Angaben führt. Mit einem am Dienstag, 9. August 2011, veröffentlichten Urteil sprach daher das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt einem Schwerbehinderten rückwirkend höhere Sozialhilfe zu (Az.: L 7 SO 92/10).
Die Eltern des 1986 geborenen jungen Mannes hatten 2005 für ihn eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Im Antragsformular bejahte der Vater die Frage, ob das Kindergeld an das Kind „weitergeleitet“ werde. Bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrente wurde das Kindergeld daher als Einkommen des Schwerbehinderten mindernd berücksichtigt.
Anspruch auf Kindergeld haben immer die Eltern. Nach Urteilen des Finanzgerichts Münster müssen die Eltern behinderter Kinder das Kindergeld nicht an die Sozialhilfe abgeben, wenn sie selbst Aufwendungen für das Kind mindestens in Höhe des Kindergeldes haben (Az.: 12 K 1891/10 Kg); dabei ist die Betreuung des Kindes mit zu berücksichtigen (Az.: 12 K 2057/10 Kg).
Das Kindergeld gilt als „weitergeleitet“, wenn die Eltern das Geld den Kindern jeweils bar auszahlen oder besser noch auf ein eigenes Konto überweisen, so dass das Kind selbst über das Geld verfügen kann. Im konkreten Fall war das Geld aber in der Familienkasse verblieben und dort mit für das Kind verwendet worden. 2008 fiel dem Rechtsanwalt der Familie der Fehler auf. Er beantragte sofort höhere Leistungen. Die Sozialhilfe-Behörde bewilligte dies nur für die Zukunft.
Doch dem Behinderten steht die höhere Erwerbsminderungsrente auch rückwirkend zu, urteilte das LSG. Der Vater habe schlicht nicht verstanden, was mit „weitergeleitet“ gemeint sei. Er habe somit weder vorsätzlich falsche Angaben gemacht noch dies billigend in Kauf genommen. Das Gesetz sehe daher auch eine rückwirkende Korrektur des zu niedrigen Leistungsbescheides vor.
Gegen dieses am 20. Mai 2005 verkündete Urteil hat das LSG die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen.
mwo
Urteil des Hessischen Landessozialgerichts, Az.: 12 K 2057/10 Kg
Mit 14 Jahren in Tageseinrichtung nicht mehr versichert Klarstellung durch das Bundessozialgericht
Kassel. In betreuten Tageseinrichtungen sind Kinder nur bis zum 14. Geburtstag gesetzlich unfallversichert. Das hat am 18. Januar 2011 das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel auf die Klage einer behinderten Schülerin klargestellt.
Die damals 19-Jährige besuchte eine Förderschule und nahm schon im Jahr 1998 an einer betreuten Ferienfreizeit teil. Bei einem Sturz erlitt sie einen Kreuzbandriss am rechten Knie. Auf ihren Antrag, dies als versicherten „Arbeitsunfall“ anzuerkennen, reagierte die Bayerische Landesunfallkasse mit mehreren ablehnenden Briefen, ohne allerdings einen rechtlich wirksamen Bescheid zu erlassen.
Formal konnte das BSG den Streit daher eigentlich nicht abschießend entscheiden. Wegen der „völlig unnötig eingetretenen überlangen Verfahrensdauer“ wiesen die Kasseler Richter aber quasi außer der Reihe darauf hin, dass der 1997 eingeführt Unfallschutz für Kinder während des Besuchs anerkannter Tageseinrichtungen und Tagesmütter nur bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres gilt, „während ältere Personen nicht erfasst wurden“.
Ohne Erfolg hatte die Förder-Schülerin darauf verwiesen, dass sie wegen ihrer Behinderung bis zum 21. Lebensjahr schulpflichtig sei. Das BSG hat seine ausführlichen Urteilsgründe noch nicht veröffentlicht, sieht aber offenbar keine rechtliche Basis, um zwischen behinderten und nichtbehinderten Kindern zu differenzieren.
mwo
Az: B 2 U 15/10 R
Kein Haftungsprivileg bei gemeinnütziger Reittherapie
Karlsruhe. Gemeinnützige Vereine, die zu therapeutischen Zwecken Tiere einsetzen, sollten sich gegen Unfälle versichern. Denn sie können sich nicht auf das Haftungsprivileg für Nutztiere berufen, wie am 21. Dezember 2010 der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Fall eines Reitunfalls entschied. Beklagt war ein eingetragener Verein für Reittherapie von Behinderten. Bei einer therapeutischen Reitstunde stoppte das Pferd „Ronny“ aus dem Galopp plötzlich ab. Die Reiterin stürzte und brach sich einen Lendenwirbel. Streitig war, ob der Verein hierfür Schadenersatz leisten muss. Laut Gesetz gilt für Nutztiere, die beruflichen und Erwerbszwecken dienen, ein sogenanntes Haftungsprivileg: Die Halter sind von der Haftung befreit, wenn sie nachweisen können, dass sie die Tiere mit der nötigen Sorgfalt beaufsichtigt haben. Bei einem Idealverein, der Tiere im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgaben einsetzt, liege aber kein Erwerbszweck vor, urteilte der BGH. mwo / Martin Wortmann Az.: VI ZR 312/09 |