Düsseldorf. Wer als Betreuer Pflegebedürftiger eine Aufwandsentschädigung erhält, kann steuerlich nicht mehr einen Pflegepauschbetrag geltend machen. Das hat das Finanzgericht (FG) Düsseldorf in einem am 8. März 2018 bekanntgegebenen Urteil entschieden. Danach gilt die Aufwandsentschädigung als Einnahme, die dem Pauschbetrag entgegensteht.
Der Kläger war zum Betreuer einer heute 92 Jahre alten Frau und deren 71-jährigem Sohn bestellt worden. Beide werden seit Oktober 2012 in einem Heim versorgt.
2015 erhielt der Kläger eine steuerfreie Aufwandsentschädigung als ehrenamtlicher Betreuer in Höhe von 798 Euro. In seiner Steuererklärung machte er zudem für beide Betreuten den Pflegepauschbetrag in Höhe von jeweils 924 Euro geltend.
Das Finanzamt lehnte dies ab – zu Recht, wie das FG Düsseldorf entschied. Die Gewährung der Pflegepauschale setze voraus, dass der Steuerpflichtige für seine Pflegetätigkeit keine Einnahmen erhält. Hier habe der Betreuer aber die Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Betreuer erhalten.
Voraussetzung für die Pflegepauschale sei zudem eine Pflege „in nicht nur untergeordnetem Umfang“ – konkret im Umfang von mindestens zehn Prozent des pflegerischen Gesamtbedarfs. Dass er diese schwelle überschreitet, habe der Kläger nicht dargelegt.
mwo
Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. November 2017, Az.: 15 K 3228/16 E