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Was hat sich verändert?Die neue Heilmittelverordnung

01.03.2021: Die neue Verordnung ist seit 1. Januar 2021 gültig und wird direkt auf dem neuen Formular „Heilmittelverordnung 13" verordnet. Ärzte kreuzen an, ob der Patient Physiotherapie, Podologische Therapie, Ergotherapie, Ernährungstherapie oder Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie erhalten soll. Damit sieht der Patient sofort, zu welchem Therapeuten er gehen muss. Viele der Neuromuskulären Erkrankungen sind jetzt direkt für den langfristigen Heilmittelbedarf aufgeführt.

Durch die Änderung werden viele der bisherigen Formularfelder nun nicht mehr benötigt und entfallen auf dem neuen Formular: Angaben wie Erst- und Folgeverordnung oder die Begründung für Verordnungen außerhalb des Regelfalls. Beim neuen Formular werden die Diagnosegruppe und die Leitsymptomatik nun voneinander getrennt notiert. Mit der neuen Heilmittel-Richtlinie gibt es statt 22 nur noch 13 Diagnosegruppen (zum Beispiel WS1 und WS2 werden zu WS zusammengefasst). Hier finden sie die „Diagnoseliste Langfristiger Heilmittelbedarf / Besonderer Verordnungsbedarf" mit Stand 1. Januar 2021.

Mit der neuen Verordnung lassen sich jetzt bis zu drei vorrangige und ein ergänzendes Heilmittel verordnen. In den bisherigen Rezepten war immer nur ein vorrangiges und ein ergänzendes Heilmittel möglich.

Es ist nun möglich, bis zu 28 Tage vom Ausstellungsdatum bis zum Behandlungsbeginn zu warten (bisher nur 14 Tage). Damit ist die Verordnung länger gültig und Therapeuten haben mehr Luft bei der Terminplanung. Der Arzt kann jedoch angeben, dass „dringlicher Handlungsbedarf" besteht.

In der neuen Heilmittel-Richtlinie Anlage 3 wurde festgelegt, inwiefern für Änderungen die Zustimmung des Arztes notwendig ist. Unterschieden wird zwischen einer erneuten Arztunterschrift mit Datumsangabe, einer einvernehmlichen Abstimmung mit dem Arzt (Unterschrift nicht notwendig) und einer schlichten Information an den Arzt (ohne sich absprechen zu müssen). Dies entlastet Ärzte und Heilmittelerbringer insbesondere bei kleineren Anliegen.

In begründeten Fällen kann ein Heilmittel als „Doppelbehandlung" verordnet werden. Diese Regelung gilt nur für Physio- und Ergotherapie und ist nicht für „ergänzende Heilmittel" oder für „standardisierte Heilmittelkombinationen" möglich. Die Behandlungsmenge erhöht sich bei einer Doppelbehandlung nicht.

Darüber hinaus wird aber auch die Unterscheidung zwischen Verordnungen innerhalb oder außerhalb des Regelfalls abgeschafft. Aus diesem Grund wird das Genehmigungsverfahrens bei Verordnungen außerhalb des Regelfalls nicht mehr benötigt.

Die neue Heilmittelverordnung bietet für Ärzte auch die Option der sogenannten Blankoverordnung. Hierbei nehmen die Ärzte weiterhin die Indikationsstellung und die Verordnung vor, doch der Heilmittelerbringer selbst kann entscheiden, welche Leistung in welcher Dauer und Frequenz, gegebenenfalls „Doppelbehandlung" benötigt wird.

Informationen finden Sie in der Broschüre „Heilmittel – alles Wichtige zur Verordnung - die neuen Regelungen, das neue Formular, Beispiele aus der Praxis" der Kassenärztlichen Bundesvereinigung finden sie anbei zum Download.

 

Quelle:

DGM-Newsletter 01-2021
DGM Bundesgeschäftsstelle
info@dgm.org