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Mitnahme der Kinder ist an Leistung für die Mutter gebundenWann die Kasse für Begleitkinder einer Mutter Kind Kur zahlt

Gerichtsstatue vor grünem Hintergrund.

Die Mitnahme der Kinder zu einer Mutter-Kind-Kur ist an die Leistung für die Mutter gebunden. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen daher die Kosten für die Kinder auch dann übernehmen, wenn die Kinder privat krankenversichert sind, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. Nach einem weiteren Urteil besteht umgekehrt aber keine Pflicht zur Kostenübernahme, wenn zwar die Kinder gesetzlich, aber die Mutter privat versichert ist.
Zur Begründung erklärten die Kasseler Richter, die Kur gelte zunächst der Mutter oder dem Vater. Leistungen für die Kinder seien lediglich ein Zusatz, um dem Elternteil die Kur zu ermöglichen oder zu erleichtern. Die Kostenübernahme für „Begleitkinder“ setze daher die gesetzliche Versicherung der Mutter oder des Vaters voraus. Auf den Versichertenstatus der Kinder komme es dagegen nicht an.
Urteile des Bundessozialgerichts vom 28. Mai 2019, Az.: B 1 KR 4/18 R und B 1 KR 14/18 R