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Elektronisch überwachen ist besser als WegsperrenGPS Überwachung als Mittel des Behinderungsausgleichs  

Gerichtsstatue vor grünem Hintergrund.

Celle. Eine am Arm fixierbare „GPSUhr“ kann zum Zweck der Weglauf-Überwachung behinderter Menschen ein Hilfsmittel zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung sein. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle gab am 17. September 2019 der entsprechenden Klage eines 19Jährigen mit Down-Syndrom statt.
 
Der junge Mann besucht eine Tagesförderungsstätte in der Nähe von Bremen. Dort kann und soll er nicht ständig beaufsichtigt werden, herkömmliche Notrufsysteme hatte er bislang aber stets selbst wieder entfernt.
 
Sein Arzt beantragte für ihn daher bei der Krankenkasse eine GPS-Notfalluhr. Diese wurde nach Herstellerangaben für Demenzkranke entwickelt. Sie löst Alarm aus, sobald der Träger einen vorbestimmten Aufenthaltsbereich verlässt. Die GPS-Uhr könne am Arm fixiert werden, so ein wichtiger Vorteil aus Sicht des Arztes. Sie sei wegen der Orientierungslosigkeit des 19Jährigen erforderlich, damit er sich nicht selbst gefährdet.
 
Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab. Die Uhr nicht sei kein Mittel des Behinderungsausgleichs, und sie erleichtere auch nicht die Pflege. Hier solle sie allein der Überwachung dienen. Dies könne aber auch durch eine bessere Beaufsichtigung oder durch Abschließen der Türen erreicht werden.
 
Dem widersprach nun das LSG Celle. Die GPS-Uhr diene sehr wohl dem Behinderungsausgleich. Denn sie könne die Folgen der geistigen Behinderung abmildern. Denn mit der GPS-Uhr werde es überhaupt erst möglich, dass sich der 19Jährige frei und eigenständig bewegen kann, ohne sich zu gefährden.
 
Eine unzulässige Freiheitsentziehung sei die GPSÜberwachung hier daher nicht.  Diese führe hier umgekehrt zu einer Verringerung „der bestehenden Isolation und Freiheitsentziehung durch Wegsperren“, befand das LSG Celle.

Urteil des Landessozialgerichts NiedersachsenBremen vom 17. September 2019, Az.: L 16 KR 182/18