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Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart entschied:„Persönliches Budget“ nicht zur Beschäftigung der eigenen Eltern

Gerichtsstatue vor grünem Hintergrund.

Stuttgart. Menschen mit Behinderung dürfen ein „Persönliches Budget“ nicht zur Beschäftigung der eigenen Eltern oder anderer naher Angehöriger verwenden. In solchen Fällen können Behinderte lediglich das Pflegegeld beanspruchen, wie das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart entschied. Das sogenannte Persönliche Budget wurde 2008 eingeführt, um die Selbstbestimmung behinderter Menschen zu stärken. Mit dem oft aus verschiedenen Sozialtöpfen gebündelten Geld können sie im sogenannten Arbeitgebermodell selbst die Personen einstellen, die sie mit ihrer Pflege beauftragen wollen. Im Streitfall ist der heute 30jährige Kläger wegen frühkindlicher Hirnschäden schwerst-geistig und körperlich behindert. Er erhält Pflegegeld nach Pflegegrad 5. Seine Mutter ist als seine Betreuerin bestellt. Soweit seine Gesundheit dies zulässt, besucht der Mann den Förder- und Betreuungsbereich einer „Beschützenden Werkstätte“; dies bezahlt die Sozialhilfe. Zuhause übernimmt seine Pflege vorwiegend sein nicht berufstätiger Vater aber auch die Mutter.
Bei der Sozialhilfe beantragte der Mann ein Persönliches Budget. Der Sozialhilfeträger wies darauf hin, dass dies kein Geld zur freien Verfügung sei, sondern dass der 30Jährige hierüber Rechenschaft ablegen müsse. Zudem sei es nicht zulässig, mit dem Geld Pflegeleistungen durch Familienangehörige zu bezahlen.
Damit war der Mann nicht einverstanden. Nach seinen Vorstellungen – beziehungsweise denen der als Betreuerin eingesetzten Mutter – sollte sein Vater für seine Pflege 10 Euro pro Stunde bekommen, zuzüglich Sozialversicherung. Um dies durchzusetzen, zog er schließlich vor Gericht. Wie schon das Sozialgericht Heilbronn wies nun jedoch auch das LSG Stuttgart die Klage ab. Eine Finanzierung im Wege der Eingliederungshilfe scheide schon deshalb aus, weil die Pflege durch den Vater nicht der Eingliederung diene. Aus den vom Kläger selbst vorgelegten Pflegeprotokollen gehe hervor, dass es überwiegend um Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung gehe. Dem Zweck der Eingliederung diene der Besuch des Förder- und Betreuungsbereichs einer Werkstätte; dafür komme die Sozialhilfe bereits auf.
 Auch eine Finanzierung als „Hilfe zur Pflege“ scheide aus. Hier würden Leistungen üblich als Sachleistungen durch Pflegedienste erbracht, mit einem Persönlichen Budget könnten behinderte Menschen aber auch selbst eine „besondere Pflegekraft“ bezahlen. Dies bedeute „dass das Arbeitgebermodell nicht durch Festanstellung pflegender Angehöriger verwirklicht werden kann, sondern die Anstellung einer „fremden“ Person erfordert “, urteilte das LSG. Bei Pflegepersonen aus dem privaten Umfeld würden dagegen nur Pflegegeld und gegebenenfalls ein zusätzlicher Entlastungsbetrag bezahlt.

Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. September 2019