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Hilfe zur angemessenen Schulbildung“ kostenprivilegiertSozialgerichte stärken Anspruch auf Autismus-Therapie

Gerichtsstatue vor grünem Hintergrund.

Das Sozialamt muss die Autismus-Therapie für Grundschulkinder unabhängig vom Einkommen und Vermögen der Eltern zahlen. Denn die Leistung ist als „Hilfe zur angemessenen Schulbildung“ kostenprivilegiert, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen in Celle.
Bei einer Ausbildung kann die Bundesagentur für Arbeit (BA) zur Kostenübernahme einer Autismus-Therapie verpflichtet sein, urteilte unterdessen das Sozialgericht Osnabrück.
Das LSG gab der Klage eines achtjährigen, von frühkindlichem Autismus betroffenen Mädchens statt. Es betonte, die ambulante Autismus-Therapie fördere die Aufmerksamkeit, Konzentration und die kommunikativen und sozialen Fähigkeiten. Sie sei daher als „Hilfe zur angemessenen Schulbildung“ anzusehen und damit kostenprivilegiert. Auf das Einkommen der Eltern komme es deshalb nicht an.
Beim Sozialgericht Osnabrück ging es um eine 1995 geborene junge Frau mit Asperger-Syndrom. In einem Bildungswerk hatte sie im August 2014 eine geförderte Ausbildung zur Hauswirtschafterin begonnen. Für eine begleitende Autismus-Therapie kam bis zum 21. Geburtstag die Jugendhilfe auf. Danach beantragte sie bei der BA die weitere Kostenübernahme.
Das Sozialgericht gab ihr recht. Es habe ein weitergehender Bedarf bestanden, damit die Klägerin ihre Ausbildung als Hauswirtschafterin bewältigen könne. Dies sei eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, für die nicht mehr die Sozialhilfe, sondern die BA zuständig sei.
Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. November 2019, Az.: L 8 SO 240/18