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Wissensvermittlung ist die KernaufgabeSozialhilfe muss Gebärdendolmetscher an Förderschule bezahlen

Gerichtsstatue vor grünem Hintergrund.

Hat eine Förderschule für hörgeschädigte Kinder kein Lehrpersonal mit ausreichenden Gebärdensprachkenntnissen, kann das Sozialamt zur Kostenübernahme für einen Gebärdendolmetscher verpflichtet sein. Das hat das Sächsische Landessozialgericht in Chemnitz bekräftigt. Auch bei einer Förderschule sei die Wissensvermittlung die Kernaufgabe. Die Voraussetzungen, um überhaupt lernen zu können, müsse wenn nötig die Sozialhilfe schaffen. Bereits 2018 hatte das Gericht ähnlich entschieden.
Beschluss des Sächsischen Landessozialgerichts vom 3. Dezember 2019, Az.: L 8 SO 94/19 B ER