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Neues Behinderten-PauschbetragsgesetzEntlastung für Menschen mit Behinderung

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01.03.2021: Die Bundesregierung hat das neue Gesetz auf den Weg gebracht, um Steuerpflichtige mit Behinderungen finanziell zu entlasten und die Bürokratie einzugrenzen. So werden die Behinderten-Pauschbeträge ab dem Steuerjahr 2021 verdoppelt und die Nachweispflichten verschlankt.

Für Steuerpflichtige mit Behinderungen besteht die Möglichkeit, anstelle eines Einzelnachweises für ihre Aufwendungen für den täglichen behinderungsbedingten Lebensbedarf einen Behinderten-Pauschbetrag zu beantragen.

Folgende Maßnahmen sind im Einzelnen vorgesehen:

§ Die Behinderten-Pauschbeträge werden verdoppelt,

§ eingeführt wird ein behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag von 900 Euro bei Geh- und Sehbehinderung, bei Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G" und 4.500 Euro bei Menschen mit den Merkzeichen „aG", „Bl", „TBl" oder „H",

§ bei einem Grad der Behinderung kleiner als 50 wird auf zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung des Behinderten-Pauschbetrags verzichtet und

§ künftig wird der Behinderten-Pauschbetrag bereits ab einem Grad der Behinderung von mindestens 20 berücksichtigt.

Als Pauschbetrag werden gewährt bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens:

GdB 20 384 Euro
GdB 30 620 Euro
GdB 40 860 Euro
GdB 50 1 140 Euro
GdB 60 1 440 Euro
GdB 70 1 780 Euro
GdB 80 2 120 Euro
GdB 90 2 460 Euro
GdB 100 2 840 Euro

Merkzeichen H 7 400 Euro (auch für Merkzeichen „Bl" oder „TBl")

Wird der Pauschbetrag für das Merkzeichen H in Anspruch genommen, kann er für den GdB nicht zusätzlich in Anspruch genommen werden.

Der Pflege-Pauschbetrag steigt darüber hinaus als persönliche Anerkennung der häuslichen Pflege von derzeit 924 Euro auf 1.800 Euro

für Pflegegrad 2 600 Euro
für Pflegegrad 3 1.100 Euro
für Pflegegrad 4 1.800 Euro
für Pflegegrad 5 1.800 Euro

Die Neuregelungen traten zum 1. Januar 2021 in Kraft. Als Steuerpflichtige können Sie die höheren Beträge erstmals mit der Steuererklärung für 2021 geltend machen.

Bundesgesetzblatt S. 2770 | Jahrgang 2020 Teil I Nr. 61, Bonn 14. Dezember 2020

Seite der Bundesregierung zum Pauschbetrag

Quelle:

DGM-Newsletter 01-2021

DGM Bundesgeschäftsstelle
Joachim Sproß
Im Moos 4
79112 Freiburg
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